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Freizügigkeitsguthaben beziehen neues Gesetz

Geschrieben von ZWEI Wealth | 21.10.2023 12:01:36

Die Freizügigkeitsleistung, auch bekannt als zweite Säule oder Pensionskassen-Guthaben, ist ein wichtiger Bestandteil der schweizerischen Altersvorsorge. Durch verschiedene Lebensereignisse kann es dazu kommen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihr Freizügigkeitsguthaben vorzeitig beziehen möchten oder müssen. In den letzten Jahren gab es Diskussionen über mögliche Reformen im Umgang mit diesen Guthaben, und nun hat ein neues Gesetz Änderungen mit sich gebracht. Was Sie darüber wissen sollten:

 

1. Früherer Bezug nur unter bestimmten Voraussetzungen

Das neue Gesetz sieht vor, dass ein vorzeitiger Bezug des Freizügigkeitsguthabens nur noch unter bestimmten Bedingungen möglich ist. Dazu gehört beispielsweise der Erwerb von Wohneigentum, die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder die definitive Auswanderung aus der Schweiz.

2. Strengere Regeln für Wohneigentum

Die Vorabnahme des Freizügigkeitsguthabens zur Finanzierung von Wohneigentum wurde überarbeitet. Unter dem neuen Gesetz ist es nicht mehr möglich, das gesamte Guthaben für diesen Zweck zu verwenden. Ein Mindestbetrag muss in der Pensionskasse verbleiben, um die Altersvorsorge sicherzustellen.

3. Kürzere Fristen für den Nachweis

Wenn Sie Ihr Freizügigkeitsguthaben für bestimmte Zwecke wie die Selbständigkeit oder den Erwerb von Wohneigentum nutzen möchten, müssen Sie dies innerhalb eines kürzeren Zeitraums nachweisen als zuvor.

4. Änderungen bei der Besteuerung

Das neue Gesetz bringt auch Änderungen in der Besteuerung von Freizügigkeitsleistungen mit sich. Bei einem vorzeitigen Bezug des Guthabens kann es zu steuerlichen Nachteilen kommen, weshalb eine sorgfältige Planung und Beratung ratsam ist.

5. Stärkere Kontrolle und Transparenz

Um Missbrauch vorzubeugen, hat das neue Gesetz die Kontrollmechanismen gestärkt. Pensionskassen und Freizügigkeitseinrichtungen sind nun verpflichtet, regelmässig Berichte über vorzeitige Bezüge zu erstellen und diese den zuständigen Behörden vorzulegen.

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